- Ordnungsrecht und juristische Grundlagen
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Kampagnenarbeit wie wir sie verstehen umfasst die Planung und konzertierte Anwendung verschiedener Massnahmenbündel. Dies beinhaltet u.a. auch die Prüfung, Initiierung oder Umsetzung von rechtlichen Instrumenten. Eine Auswahl möglicher Ansätze.
Auswahl möglicher Ansätze
| Instrumente-Typ |
Mögliche Ansätze |
| Gebote/Verbote |
- Vorschriften: z.B. Ordnungsbussen gegen fehlbares Verhalten resp. fehlbare Personen
- Bewilligungspflichten: z.B. Bau-, Betriebs- oder Verkaufsbewilligungen für Take-away-Betriebe mit entsprechenden Auflagen
- Raumwirksame Vorschriften: z.B. Errichten von Naturschutzzonen
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| Marktwirtschaftliche Instrumente |
- Gebühren: z.B. vorgezogene Entsorgungsgebühren auf jene Produkte, die durch das Littering häufig auf dem Boden landen
- Pfandsysteme: z.B. Pfand auf PET, Ausweitung des Pfandsystems bei Grossveranstaltungen auf Geschirr
- Punktuelle Anreize im Rahmen von Kampagnen: z.B. Belohnungen für erwünschtes Verhalten
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| Vereinbarungen |
- Vereinbarungen zwischen Staat und Wirtschaft
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Übrigens: Nach bestehendem Schweizer Bundesrecht kann das Wegwerfen von Kleinabfällen bestraft werden. Sowohl das Umweltschutzgesetz (USG) wie auch die Strassenverkehrsregelnverordnung (VRV) äussern sich zu diesem Punkt.
- USG Art.30e Abs.1: "Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden."
- USG Art.61 Übertretungen Abs.1 Bst.g: "Wer vorsätzlich Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1) wird mit Haft oder mit Busse bestraft."
- VRV Art.60 Abs.6 : "Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen."
Laut dem im Jahr 2001 vom BUWAL herausgegebenen Sauberbuch ist die strenge Anwendung dieser Gesetze zwar eine kostengünstige und rasch greifende Massnahme im Kampf gegen das «Littering». Allerdings seien Bussen und Verbote nur unter Vorbehalten zur Anwendung zu empfehlen.
Erfahrungen aus Deutschland zeigen, dass angewandtes Ordnungsrecht ohne begleitende Massnahmen und Überwachung ein untaugliches Mittel zur Littering-Reduktion ist. Hintergründe der Strafe müssten von Bürgerinnen und Bürgern verstanden und akzeptiert werden um nachhaltige Bewusstseinsveränderung herbeizuführen. So das Fazit.